Anrainerpflichten im Winter

Veröffentlichungsdatum08.01.2026Lesedauer2 MinutenKategorienStadtgemeinde

Gehsteigreinigung bei Schnee und Eis

Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft welche in nicht mehr als 3m vom Straßenrand entfernt sind und dem öffentlichen Verkehr dienen, in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu streuen. Wassereinlaufschächte sind freizuhalten.

Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist am Straßenrand eine Breite von 1 Meter zu säubern und zu streuen. Das gilt gleichermaßen auch für Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft. Dabei ist es unerheblich, ob der Gehsteig der die Stiegenanlage unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze liegt oder ob dazwischen noch ein Grünstreifen besteht.

Von dieser Regelung sind nur Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ausgenommen. Die Liegenschaftseigentümer haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Die Schneeräumpflicht nach § 93 StVO umfasst auch die Abfuhr der Schneeanhäufungen, auch wenn diese durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbracht wurde.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass gem. § 93 Abs. 6 der StVO zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Liegenschaftseigentümer sind keine Wegehalter im Sinne des § 1319a und haften daher schon bei leichter Fahrlässigkeit!

Hinweise in eigener Sache – Vor Winterbeginn:

  • überhängende Äste und Sträucher entlang den Straßen und Gehwegen sind zu entfernen.
  • Wichtig ist, dass Straßen in einer Höhe von mind. 4,5 m und Gehsteige in einer Höhe von 2,5 m von Vegetation freigehalten werden.
  • Durch das Gewicht des Schnees werden Äste tiefer gedrückt und können vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigen. In diesen Fällen haftet dafür der Grundeigentümer.
  • Verparkte Flächen können mit dem Schneepflug nicht geräumt werden!
  • Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn abstellen.
  • Abstellflächen im eigenen Garten oder die dafür vorgesehenen öffentlichen Abstellplätze sind im eigenen Interesse zu benutzen.

Das Winterdienstpersonal verrichtet während der Nacht und bei schlechtesten Sichtverhältnissen Räum- und Streuarbeiten. Bei der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, für welche die Anrainer/Grundeigentümer selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

  • Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
  • Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer;
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.