Mit der Novelle zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118/1973 idF wird die Feuerbeschau, die grundsätzlich alle 5 bzw 10 Jahre je nach Art und Größe von Gebäuden und Betrieben durchgeführt werden muss, für folgende Gebäude gem § 10 Abs 2 Z 1 abgeschafft:
a) Kleinwohnhäuser einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;
b) Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;
c) Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Hochhäusern, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gem der Z 2;
Gem § 40 Abs 1 Bautechnikgesetz - BauTG sind Kleinwohnhäuser Bauten mit höchstens zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß.