Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindesteuer für bebaute, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Sie ist objektbezogen gestaltet und von der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstückes abhängig. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz (Steuergegenstand). Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind diese hinsichtlich des Abgabenbetrages Gesamtschuldner.
Zu unterscheiden sind:
- Grundsteuer A:
land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke - Grundsteuer B:
bebaute Grundstücke unbebaute Grundstücke
Die Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch:
- Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt
- Festsetzung des Grundsteuermessbetrages:
Auf Grund des Einheitswertes errechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag
und erlässt den Grundsteuermessbescheid (Gemeinde erhält eine Durchschrift);
der Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner.
Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich, dh Anfechtungsgründe können nicht in einer Berufung gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingewendet werden.
Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955, BGBl Nr 149/1955 idgF
Grundsteuerbefreiung
Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten kann eine befristete, prozentuelle Befreiung von der Grundsteuer gewährt werden.
Befreiungsobjekte
- Gebäude, die mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen;
- Gebäude die ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dienen, und die durch die Bauführung geschaffene Fläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr als 120 m² beträgt.
Ständigen Wohnzwecken dient eine Wohnung nur, wenn sie als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Dauer der Befreiung
Der Zeitraum für die Grundsteuerbefreiung beträgt maximal 12 Jahre. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung rechtzeitig gestellt wird. Wird ein Antrag verspätet gestellt, verkürzt sich die Dauer der Grundsteuerbefreiung auf den verbleibenden Zeitraum.
Als Antrag gilt jedenfalls:
- die Anzeige der Aufnahme der Benützung der durch die Bauführung neu entstandenen Flächen oder
- die Anzeige der Vollendung der Bauführung.
Die Befreiung wird von der Gemeinde in einem Hundertsatz ausgesprochen, der von den Messbescheiden des Finanzamtes vor und nach der begünstigten Bauführung abgeleitet wird.
Beizubringende Unterlagen für die Grundsteuerbefreiung
Dem Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung sind folgende Unterlagen beizulegen bzw nachzureichen:
- der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nach der begünstigten Bauführung samt allen Beilagen;
- der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) vor der begünstigten Bauführung, wenn ein solcher erlassen worden ist;
- den Nachweis der Verwendung als Hauptwohnsitz, soweit die neugeschaffene Fläche ständigen Wohnzwecken dient.
Einbringungsstelle
Der Antrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in der sich die Bauführung befindet.
Bauten-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1998, LGBl Nr 47/1998 idgF
Gebühren und Abgaben
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