1. Ankündigungen zu Werbezwecken (Steckschilder, Werbetafeln, Plakatständer uä): anzeigepflichtig mit Ausnahmen
2. Werbeanlagen für wechselnde Ankündigungen (Plakttafeln uä): genehmigungspflichtig
3. Handymasten: genehmigungspflichtig mit Ausnahmen
Je nach Art der Maßnahme und Flächenwidmung (Bauland oder Grünland) sind die Stadtgemeinde Neumarkt oder die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zuständig, Anzeigen zur Kenntnis zu nehmen oder Bewilligungen zu erteilen. Wir informieren Sie gerne.