Gem § 18 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40/1997 idgF müssen alle Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthalten, an den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrten Seiten mit Orientierungsnummern versehen sein. Nebenbauten sind unter der Nummer des Hauptgebäudes zu führen.
Die Eigentümer eines Baues sind verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister beigestellte Orientierungstafel an der von ihm bestimmten Stelle anzubringen oder durch die Gemeinde anbringen zu lassen.
Die Orientierungsnummern sind grundsätzlich in arabischen Ziffern auszudrücken. Das Wort „grundsätzlich" bringt zum Ausdruck, dass wenn möglich arabische Ziffern gewählt werden müssen und nur ausnahmsweise Buchstabenzusätze wie zB 19a, 19b etc vorzusehen sind.
Die Eigentümer des Baues haben die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Hausnummerntafel zu tragen.