Heizung, Lüftung und Photovoltaik

Allgemein

Gemäß § 3a des BauPolG 1997 ist die Errichtung und erhebliche Änderung von technischen Einrichtungen, ausgenommen Heizkessel von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen.

Auszug § 3a des BauPolG 1997:

(1) Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:

  1. die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs. 2;
  2. die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.

(2) Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).

(3) Der Mitteilung sind anzuschließen:

  1. eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
  2. planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich
  3. bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen 

(4) Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Abs 3 zu prüfen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.

Ölkesseleinbauverbot

Gemäß § 33a des BauTG 2015 ist die Aufstellung bzw. Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Bauten nach dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019, BGBl I Nr 6/2020, nicht zulässig.

In anderen Bauten als nach Abs. 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln gemäß Abs. 1 sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (§ 33 Abs. 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.

Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968 idgF

Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40/1997 idgF

Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl Nr 75/1976 idgF

Zuständig


Heike Rieder
Kontaktdaten von Heike Rieder
FunktionBauverwaltung
NameHeike Rieder
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 18
E-Mailrieder@neumarkt.at
BüroZimmer 101 (1. Stock)

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