Neu-, Um- und Zubau (Bauverfahren)

Vorgehensweise

  1. Vorbesprechung Ihres gewünschten Bauvorhabens mit dem Bauamt (idealerweise mit einem Entwurf / einer Skizze)
  2. Erstellung der erforderlichen Einreichunterlagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
  3. Ansuchen um Baubewilligung (Formular Ansuchen Baubewilligung + erforderliche Einreichunterlagen)
  4. Behördliche Genehmigung Ihres Ansuchens
  5. Beginn der Umsetzung des genehmigten Bauvorhabens. (falls erforderlich Baubeginnsanzeige)
  6. Vollendung des genehmigten Bauvorhabens (Vollendungsanzeige + erforderliche Unterlagen)

Bauplatzerklärung

Über Ansuchen des Grundeigentümers wird in diesem Verfahren nach den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagen-gesetz - BGG, LGBl Nr 69/1968 idgF festgestellt, ob eine Grundfläche für eine Bebauung geeignet ist.

Durch die Bauplatzerklärung, die für die Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige erforderlich ist, erwächst das subjektiv-öffentliche Recht, die Grundfläche nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften zu bebauen. Im Wesentlichen wird dabei geprüft, ob die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan entspricht und weiters die Aufschließungserfordernisse (zB Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und verkehrsmäßige Aufschließung) erfüllt bzw sichergestellt sind. 

Erforderliche Einreichunterlagen bei Ansuchen um Bauplatzerklärung

Baubewilligung

Nachdem ein Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung gestellt wurde, führt die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem der maßgebliche Sachverhalt geprüft und aufgeklärt wird. Dazu bedarf es auch einer mündlichen Bauverhandlung, die aber nicht zwingend ist. 

Nach der Prüfung des Ansuchens durch die zuständige Behörde werden die Nachbar/innen von Ihrem Bauvorhaben verständigt und allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben.

Die Bewilligungen unterscheiden sich nach Größe und Nutzungsart des Bauwerks. Laut § 2 Abs. 2 und 3 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG sind für bestimmte Bauten keine Baubewilligung notwendig. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung erteilt. Der Baubewilligungsbescheid erfolgt in schriftlicher Form. Erst dann kann mit dem Bau begonnen werden.

Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968 idgF

Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40/1997 idgF

Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl Nr 75/1976 idgF

Zuständig


Heike Rieder
Kontaktdaten von Heike Rieder
FunktionBauverwaltung
NameHeike Rieder
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 18
E-Mailrieder@neumarkt.at
BüroZimmer 101 (1. Stock)

Formulare