Gem § 91 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 werden alle Grundeigentümer höflich ersucht und aufgefordert, Bäume, Sträucher, Hecken udgl auszuästen oder zu entfernen,
- welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf
- oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
- oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen beeinträchtigen.
Soweit dabei Obstbäume betroffen sind, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen, besteht Anspruch auf Entschädigung. Die betroffenen Grundeigentümer mögen den Anspruch vor Ausästung oder Entfernung beim Stadtamt geltend machen. Wenn dies vom Arbeitsablauf her möglich ist, übernimmt die Stadt diese Arbeiten ein- bis zweimal jährlich aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen.