Zur Benützung der Gemeindestraßen für verkehrsfremde Zwecke wie zB Fahrzeugabstellung ohne Kennzeichen, auch Wechselkennzeichen, Verkaufs- und Informationsstände, Straßenfeste, Flugzettelverteilung, Straßenkünstler, Lautsprecherwerbung, etc muss gem § 82 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 eine Bewilligung beantragt werden.
Anmerkung: Landestraßen fallen in die Zuständigkeit der Verkehrsabteilung der BH Salzburg-Umgebung.