Schneeräumung
Die Stadtgemeinde Neumarkt ist für den Winterdienst auf den Gemeindestraßen verantwortlich. Dazu gehören:
- Schneeräumung
- Streuung
- Schneeabfuhr
Nicht darunter fallen:
- Bundes- und Landesstraßen (Bundes- bzw. Landesstraßenverwaltung)
- Privatstraßen (Grundeigentümer)
- Winterdienst auf Gehsteigen im Ortsgebiet (Anrainer)
Schneeräumung auf Straßen
Neben dem Gemeindebauhof sind zahlreiche Private mit Schneeräumung, teilweise auch mit Streuung, beauftragt. Die Bestreuung mit Splitt und Salz nimmt Großteiles aber der städtische Bauhof vor. Insgesamt umfasst das Gemeindestraßennetz zirka 90 km. Zwischen 22.00 und 04.00 Uhr wird nicht geräumt (ausgenommen Hauptstraße und Salzburger Straße und Bundes- und Landesstraßen).
Schneeräumung von Gehsteigen
Warum räumt der städtische Bauhof manche Gehsteige und andere nicht? Hiezu bestimmt § 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (Pflichten der Anrainer): "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten."
Durch den städtischen Bauhof werden folgende Gehsteige und Gehwege geräumt und bestreut:
- Gehsteige und Gehwege in Ortsgebieten (Ortstafel), wenn die Stadt Anrainer ist (zwischen 04.00 und 22.00 Uhr).
- Gehsteige und Gehwege in Ortsgebieten (Ortstafel), wenn anrainende unverbaute Grundstücke land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
- Gehsteige und Gehwege außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel), sofern die Stadtgemeinde Straßenerhalter (Eigentümer) ist.
- Radwege und gemischte Rad- und Gehwege
- Gehsteige und Gehwege, soweit eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wird
Erlass zur Einbringung von Schneeräumgut in Gewässer