Wohnungsvergaben - Vormerkungen
Die Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee hat aufgrund von Raumordnungsvereinbarungen mit Grundstückseigentümern und Bauträgern das Recht, Käufer für Baulandgrundstücke und Mieter für Wohnungen namhaft zu machen. Die Interessenten müssen ua die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnbauförderung erfüllen. Zuständig für die Namhaftmachung sind die Gemeindevertretung bzw Gemeindevorstehung.
Voraussetzungen
Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Sbg. Wohnbauförderungsgesetz i.d.g.F. (Volljährigkeit, Einkommen, Haushaltsgröße usw.)
Wohnungsvergaberichtlinien Neumarkt am Wallersee
Die Stadtgemeinde Neumarkt führt folgende Vormerklisten:
- Vormerkliste 1 – bis 2 Personen
- Vormerkliste 2 – ab 3 Personen
- Vormerkliste „Betreubares Wohnen“ – Wallbachstr. 21 und 23
Die Reihung innerhalb der Bewerberlisten wird in den Wohnungsvergaberichtlinien - Punkt 5 genauer erläutert.
Von der Wohnungsvergabe ausgeschlossen werden Personen:
- deren bisheriges Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Namhaftmachung als Mieter bedenklich erscheinen lässt (z.B. erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber Mitbewohnern, strafbare Handlungen gegen das Eigentum oder körperliche Sicherheit eines Mitbewohners)
- die Namhaftmachung einer bestimmten Wohnung aus anderen berücksichtigungswürdigenden Gründen bedenklich erscheinen lässt
- die wissentlich falsche Angaben bei der Antragstellung tätigen
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung des Landes Salzburg, die monatlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf die Dauer eines Jahres ausbezahlt wird und der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.