Bemessung nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen jährlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme je m³ inkl. 10% Umsatzsteuer.
Kann der Wasserverbrauch mangels Wasserzähler nicht festgestellt werde, ist für zu Wohnzwecken dienende Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit aufrechter Wohnsitzmeldung ein pauschaler Jahresverbrauch vom 50 m³ je gemeldeter Person der Bemessung zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlagen:
Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2025 gem § 63 Salzburger Gemeindeordnung 2019 und § 4 Abs 2 Gemeindehaushaltsverordnung 2020
Kanalbenützungsgebühr