Leinenzwang
Grundsätzlich sind alle Hunde außerhalb von Gebäuden und eingezäunten Liegenschaften an der Leine zu führen. Leinenzwang besteht in den bewohnten Gebieten (Ortsgebieten, Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht). Leinenzwang besteht grundsätzlich auch außerhalb bewohnter Gebiete. Es sei denn, die HundehalterInnen haben mit dem Hund eine Prüfung abgelegt. Welche Prüfungen dies sind und weitere Details zur Hundehaltung in Neumarkt entnehmen Sie bitte der Information zur Hundehaltung in Neumarkt.
Hundeleinenzwang-Verordnung
Gefährliche Hunde
Die Stadtgemeinde Neumarkt leitet aufgrund eines Hinweises seitens der Polizei ein Verfahren auf Überprüfung der Gefährlichkeit eines Hunde ein, wenn durch den Hund eine Person verletzt wurde.
Hunde-Beschwerden
Wenn Sie sich über einen freilaufenden Hund bei der Stadtgemeinde beschweren möchten, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter im Stadtamt (siehe Zuständigkeit).