Grundsätzlich sind alle Hunde außerhalb von Gebäuden und eingezäunten Liegenschaften an der Leine zu führen.
1. Wo besteht in Neumarkt Leinenzwang und wo kann ich meinen Hund frei laufen lassen?
Leinenzwang besteht in den bewohnten Gebieten (Ortsgebieten, Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht) entsprechend den Anlagen 1–13 zu dieser Verordnung. (Eine Liste der Leinenzwanggebiete ist hier abrufbar, sowie in der Infostelle des Stadtamtes erhältlich.)
Leinenzwang besteht grundsätzlich auch außerhalb bewohnter Gebiete. Es sei denn, die HundehalterInnen haben mit dem Hund eine Prüfung abgelegt.
2. Welche Prüfungen ermöglichen das Freilaufenlassen des Hundes außerhalb von bewohnten Gebieten in Neumarkt?
- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung)
- Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung
- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V)
- Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung
- Jagdhundeprüfung (ÖJGV)
- Rettungshunde- oder Suchhundeprüfung
- Diensthundeprüfung (Bundesheer oder Sicherheitsexekutive)
- Assistenzhundeprüfung
- Gleichwertige Prüfungen von EU & EWR-Mitgliedsländern
3. Darf mein Hund nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung überall frei laufen?
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung darf der Hund außerhalb von bewohnten Gebieten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei laufen.
Wiesen und Felder
Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung darf der Hund außerhalb von bewohnten Gebieten in Wiesen und Feldern frei laufen. Für das Betreten ist aber immer die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Ohne vorherige Einwilligung des Eigentümers ist das Betreten verboten.
Wald
Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Auf öffentlichen Wegen im Wald dürfen HundehalterInnen den Hund mitführen und nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung auch frei laufen lassen.
Seeufer
Die gesamte Wallersee-Ostbucht ist Leinenzwanggebiet. Ein Freilaufenlassen des Hundes ist daher nicht erlaubt. Weiters sind auch das Sonnenbaden mit dem Hund (Auflegen von Handtüchern, Hundedecken etc.), sowie das Aufstellen von Sonnenschirmen und Liegen in der gesamten Wallersee-Ostbucht verboten.
Das Seeufer dürfen HundehalterInnen mit dem Hund nur dann betreten, wenn dieser Bereich nicht an eine Privatperson verpachtet ist. Ein deutlicher Hinweis für eine Verpachtung sind angelegte Badestege, Bootshäuser, Boote, etc.
4. Darf mein Hund in Flüssen, Bächen und Seen baden und daraus Wasser trinken?
HundehalterInnen dürfen den Hund aus öffentlichen Strömen, Flüssen, Bächen und Seen trinken lassen und ihn auch zum Baden mitnehmen.
Der Hund darf auch aus privaten Flüssen, Bächen und Seen trinken. Dies allerdings nur, wenn das Gewässer über eine öffentliche Straße etc erreicht werden kann. Ansonsten ist zum Betreten die Erlaubnis des Grundeigentümers erforderlich.