Anliegerleistungen

TarifBeitrag für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von GehsteigenSatz


§ 16 Abs 1 Z 14 FAG 2017; § 3 Abs 2 und § 6 Abs 2 Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976 zuletzt geändert durch LGBl 118/2009; Beschlüsse des Infrastrukturausschusses vom 08.03.2006, Zl. ST/5699/2005, ST/5700/2005

ein 1/4 des nachstehenden Preises für zum Bauplatz erklärte Grundstücke, ansonsten anlässlich der Erklärung



1Herstellungspreis einer durchschnittl. Straßenbeleuchtungsanlage *€ 66,50
2Herstellungspreis eines durchschnittl. Gehsteiges *€ 205,00

* je Längenmeter im Stadtgebiet für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates


TarifBeitrag für die Aufstellung von BebauungsplänenSatz


§ 16 Abs 1 Z 14 FAG 2017, Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung, LGBl Nr 39/2010 idgF

Bebauungspläne der Grundstufe, Kundmachung nach dem 30.09.1997, je höchstzulässige Geschoßfläche


1für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete€ 0,30
2für sonstige Baulandkategorien€ 1,20

 

TarifBeitrag für die Errichtung von öffentlichen VerkehrsflächenSatz


§ 16 Abs 1 Z 14  FAG 2017, § 16 Abs 2, § 17 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG,LGBl 69/1968 zuletzt LGBl 118/2009, Straßenpreisverordnung 2004, Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 21.06.2004, Zl EAP 612-1-2004-001

entlang der zum Bauplatz erklärten Grundstücke, ansonsten anlässlich der Erklärung


1Preis für die Herstellung des Unterbaues je (§ 16 Abs 2 BGG), dies entspricht den vollen Kosten€ 60,00
2Preis für die Herstellung der Straßendecke
sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen (§ 16 Abs 2 BGG), entspricht den halben Kosten
€ 30,00
3Preis bei bewilligter Selbstherstellung des Unterbaues je (§ 16 Abs 4 BGG), dies entpricht den halben Kosten€ 30,00
4

Kosten des Grunderwerbes durch die Stadtgemeinde bis zur Straßenmitte soweit keine Abtretung erfolgt ist und soweit die tatsächlichen Kosten des Grunderwerbes im Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar sind



4.1entlang bestehenden Bauplätzen, ausgenommen in der roten Zone€ 25,00
4.2ansonsten€ 12,00


Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2023 gem § 63 Salzburger Gemeindeordnung 2019 und § 4 Abs 2 Gemeindehaushaltsverordnung 2020 

Zuständig

Anliegerleistungen