Zweitwohnsitz in Neumarkt

Veröffentlichungsdatum20.12.2019Lesedauer3 MinutenKategorienAus dem Bauamt, Raumordnung, ...
Zweitwohnsitz

ZUR INFORMATION

Obwohl Neumarkt nicht zu den 82 Zweitwohnsitz-Beschränkungsgemeinden im Land Salzburg zählt, eine offizielle Information des Landes Salzburg:

Nur noch bis 31. Dezember ist es möglich, Zweitwohnsitze in 82 betroffenen Salzburger Gemeinden zu melden und sie damit zu legalisieren. Seit Jahresbeginn haben Eigentümer von Zweitwohnsitzen die Möglichkeit, diese künftig legal als Zweitwohnung zu verwenden, wenn dies der Gemeinde bis Jahresende angezeigt wird und der Erwerb der Wohnung zumindest drei Jahre zurückliegt. „Den geltenden Bestimmungen zufolge dürfte es bis auf wenige Ausnahmen im Bundesland keinen Zweitwohnsitz geben. Das Gegenteil ist jedoch der Fall“, erinnert Landesrat Josef Schwaiger die Eigentümer von möglichen Zweitwohnsitzen nochmals eindringlich, dass bei Nichtmeldung mit einschneidenden Konsequenzen zu rechnen ist.

Strafmaßnahmen bis zur Versteigerung

„Das Land hat den Gemeinden geeignete Werkzeuge sowie die entsprechende Unterstützung zur Verfügung gestellt, Verstöße gegen das Raumordnungsgesetz zu verfolgen. Damit 2020 möglichst wenige Strafmaßnahmen, die bis hin zu einer eventuellen Versteigerung reichen können, nötig sind, müssen Eigentümer von Zweitwohnsitzen diese bis Jahresende deklarieren“, so Schwaiger.

Wer und was ist betroffen?

Betroffen sind als Zweitwohnsitz genutzte Gebäude und Wohnungen, die mehr als drei Jahre vor der Einbringung der Erklärung bei der Behörde erworben wurden.

Welche Gemeinden sind betroffen?

Die 82 Salzburger Zweitwohnsitzbeschränkungsgemeinden sind die Stadt Salzburg, im Flachgau Anif, Faistenau, Großgmain, Fuschl, Hintersee, Hof, Mattsee, St. Gilgen, Seeham, Seekirchen und Strobl, im Tennengau Abtenau, Adnet, Annaberg, Golling, Kuchl, Krispl, Rußbach, Scheffau und St. Koloman, im Pongau Altenmarkt, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach, Pfarrwerfen, Radstadt, St. Johann, St. Martin am Tennengebirge, St. Veit, Schwarzach, Untertauern, Wagrain und Werfenweng, im Pinzgau Bramberg, Bruck, Dienten, Fusch, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm, Mittersill, Neukirchen, Niedernsill, Piesendorf, Rauris, Saalbach, Saalfelden, St. Martin bei Lofer, Stuhlfelden, Taxenbach, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald, Weißbach und Zell am See, im Lungau Göriach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St. Andrä, St. Michael, Tamsweg, Thomatal, Tweng und Weißpriach.

Was gilt als Zweitwohnung?

  • Eine Wohnung, die NICHT verwendet wird als Hauptwohnsitz
  • für die touristische Beherbergung von Gästen
  • land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen
  • für Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht
  • für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung erfolgt mittels eines Formulars, das bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich ist oder unter

www.salzburg.gv.at/deklarierung

heruntergeladen werden kann.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Für die Meldung sind zwischen 250 und 500 Euro zu entrichten. Der Strafrahmen beträgt dagegen bis zu 25.000 Euro. Wird der rechtskonforme Zustand auch in weiterer Folge nicht hergestellt, droht in letzter Konsequenz eine Zwangsversteigerung.

Mehr dazu:

 

(1. Jänner 2019)

Medienrückfragen: Martin Wautischer, Büro Landesrat Josef Schwaiger, Tel.: +43 662 8042-2700, Mobil: +43 664 3122368, E-Mail: martin.wautischer@salzburg.gv.at

Redaktion: Landes-Medienzentrum