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§ 16 Abs 1 Z 14 FAG 2017; § 3 Abs 2 und § 6 Abs 2 Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976 zuletzt geändert durch LGBl 118/2009; Beschlüsse des Infrastrukturausschusses vom 08.03.2006, Zl. ST/5699/2005, ST/5700/2005ein 1/4 des nachstehenden Preises für zum Bauplatz erklärte Grundstücke, ansonsten anlässlich der Erklärung
* je Längenmeter im Stadtgebiet für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates
Kosten des Grunderwerbes durch die Stadtgemeinde bis zur Straßenmitte soweit keine Abtretung erfolgt ist und soweit die tatsächlichen Kosten des Grunderwerbes im Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar sind
Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2024 gem § 63 Salzburger Gemeindeordnung 2019 und § 4 Abs 2 Gemeindehaushaltsverordnung 2020
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