Gem § 7 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl Nr 405/1991 ist es Asylwerbern erlaubt, bei Gemeinden gegen einen angemessenen Anerkennungsbetrag zu arbeiten. Arbeiten dürfen Asylwerber und -bewerberinnen, die in einer Unterkunft in der Stadtgemeinde untergebracht sind und ihr Einverständnis zur Beschäftigung geben. Die Beschäftigung ist daher nur auf freiwilliger Basis möglich.
In Neumarkt gibt es derzeit drei Unterkünfte für Asylwerber und -werberinnen. Die Asylwerber und -werberinnen werden für gemeinnützige Arbeiten insb. im Bereich der Straßen- und Grünraumpflege wie z.B. Schneeräumung, Rechen- und Jätarbeiten, Schulwegpolizisten und für weitere Hilfsarbeiten in öffentlichen Einrichtungen eingesetzt. Die Asylwerber und -werberinnen sind über die Grundversorgung krankenversichert, eine Unfallversicherung erfolgt durch die Stadtgemeinde.