Geschworenen- und Schöffenermittlung

Das Verfahren zur Auswahl der Schöffen und Geschworenen ist im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl Nr 256/1990 idgF, das mit 01.01.1991 voll in Kraft getreten ist, geregelt.

Danach kann grundsätzlich jeder österreichische Staatsbürger, der mindestens 25 und höchstens 65 Jahre alt ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum Schöffen oder Geschworenen berufen werden. Das Gesetz kennt aber eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, die sicherstellen sollen, dass einerseits nur entsprechend geeignete Personen dieses verantwortungsvolle Amt ausüben, andererseits Personen nicht berufen werden, die berufsmäßig an der Strafrechtspflege mitwirken.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

  • die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
  • die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,
  • die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  • gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  • der Bundespräsident,
  • die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  • der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  • Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  • Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  • Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.

Zuständig


Jauernig Monika
Kontaktdaten von Monika Jauernig
FunktionMeldeamt
NameMonika Jauernig
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 30
E-Mailjauernig@neumarkt.at
BüroZimmer 001 (Erdgeschoß)

Barbara Huber
Kontaktdaten von Barbara Huber
FunktionStandesamt
NameBarbara Huber
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 31
E-Mailb.huber@neumarkt.at
BüroZimmer 001 (Erdgeschoß)