Lärmschutz

Jede Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms sowie die Missachtung ortspolizeilicher Vorschriften der Stadtgemeinden sind strafbar. Unter störendem Lärm ist zu verstehen:

  • Schreien, Herumgrölen und - singen
  • überlauter Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten (auch in Wohnungen)
  • Verwendung von lärmerregenden Werkzeugen und Maschinen (Kreissäge, Rasenmäher) an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten.

Bei Freiluftkonzerten darf ein Dauerschallpegel von 93 dB nicht überschritten werden. Würde aber die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung führen, so kann die Behörde einen Dauerschallpegel von 100 dB zulassen, wobei die Besucher/innenauf die mögliche Gesundheitsgefährdung des Gehörs aufmerksam zu mache sind.

Unnötiges Laufenlassen von Fahrzeugmotoren, die Abgabe von Schallzeichen (Hupen) ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert, sowie Verletzungen von Auflagen in gewerbe- oder baubehördlichen Auflagen sind nach besonderen Rechtsvorschriften strafbar.

Ortspolizeiliche Verordnung 2010 Beschluss der Gemeindevertretung Neumarkt am Wallersee vom 29.01.2010 Verordnung gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG

Zuständig


BAL Andreas Burger
Kontaktdaten von Baumeister Andreas Burger
FunktionLeiter der Bau- und Liegenschaftsverwaltung
NameBaumeister Andreas Burger
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 15
Mobiltelefon+43 650 691 51 69
E-Mailburger@neumarkt.at
BüroZimmer 1 03 (1. Stock)