Das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist laut Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl I Nr 137/2002 idgF generell verboten. Ausgenommen sind Lager- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle und das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung. Weitere Ausnahmen für Oster-, Johanni- und Sonnwendfeuer finden sich in der Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl Nr 38/2011 idgF.
Weiters ist im Freien das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe laut Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 92/1986 idgF verboten.
Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl Nr 137/2002 idgF
Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl Nr 38/2011 idgF
Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 92/1986 idgF