Mittelfristige Finanzplanung, Jahresrechnung, Voranschlag, Rechnungsabschluss

Mittelfristige Finanzplanung

Seit der Novelle zur Gemeindeordnung LGBl Nr 12/2004 ist in § 49a die Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes verpflichtend festgelegt. Zweck der mittelfristigen Finanzplanung ist va die Abstimmung der Investitionstätigkeit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadtgemeinde. Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan und ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse vorzulegen. 

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist vom Bürgermeister bis spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres der Gemeindevertretung vorzulegen. Sie umfasst die Gebarung der Stadtgemeinde, die Jahresabschlüsse der Anstalten und Betriebe, der Unternehmen und der in der Verwaltung der Stadtgemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds. 

Auch die Jahresrechnung ist vor Beratung durch die Gemeindevertretung durch eine Woche öffentlich aufzulegen, so dass innerhalb der Auflagefrist jeder Bürger, jede Bürgerin gegen die Jahresrechnung schriftliche Einwendungen erheben kann. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Die Jahresrechnung ist sodann von der Gemeindevertretung zu beschließen und nach Beschlussfassung unverzüglich, jedoch spätestens bis 31.05. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen. 

Voranschlag

Die Finanzgebarung wird im Voranschlag zusammengefasst. Der Jahresvoranschlag ist die Grundlage für alle Gemeindemaßnahmen, die eine finanzielle Auswirkung haben. Im Voranschlag sind in systematischer Reihenfolge alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des folgenden Rechnungsjahres (Kalenderjahr) verzeichnet. Der Voranschlag ist eine Verordnung. Die einzelnen Ansätze richten sich daher zunächst nicht an einen Einzelnen, sondern an die Gemeindeorgane.

Der Voranschlagsentwurf ist vom Bürgermeister im Zusammenwirken mit dem Stadtamt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen. Hierbei ist zu beachten, dass er so rechtzeitig erstellt wird, dass der beschlossene Voranschlag mit 01.01. des Folgejahres in Kraft treten kann. Vor Vorlage des Voranschlagsentwurfes an die Gemeindevertretung ist dieser eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei es jedem Bürger und jeder Bürgerin Neumarkts freisteht, zum Entwurf des Voranschlages schriftliche Anregungen beim Stadtamt einzubringen.  

Rechnungsabschluss

Als Rechnungsabschluss bezeichnet man den Vergleich zwischen den Budgetansätzen des genehmigten Voranschlages und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Jahres. Dabei treten naturgemäß immer wieder Abweichungen auf.


Zuständig


Andreas Wendtner
Kontaktdaten von Andreas Wendtner
FunktionLeiter der Finanzverwaltung
NameAndreas Wendtner
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 5212 20
E-Mailwendtner@neumarkt.at
BüroZimmer 1 08 (1. Stock)