Ortspolizeiliche Verordnung - Lärmverursachende Arbeiten, Verbot des Fütterns von Tauben und Wildvögeln, Entfernung von Hunde- und Pferdekot

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten

Die Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten, wie z.B. Rasenmäher, Laubsauger etc,  ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.

Verbot des Fütterns von Wildvögeln und Tauben

Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für deren gesamten Bereich. Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben, udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.

Entfernung von Hunde- und Pferdekot

Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.