Nächtigungsabgabe - Besondere Nächtigungsabgabe

Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen, einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

Eine Ferienwohnung ist hierbei eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes, der Ferien udgl dient. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.

Eine dauernd überlassene Ferienwohnung ist eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.

Dauernd abgestellte Wohnwagen sind Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.

Aktuelle Verordnung

Nächtigungsabgaben

Zuständig


vCard Zepf
Kontaktdaten von Julia Zepf
FunktionSteuern und Abgaben
NameJulia Zepf
AdresseHauptstraße 30
5202 Neumarkt am Wallersee
Telefon+43 6216 52 12 21
E-Mailzepf@neumarkt.at
BüroZimmer 106 (1. Stock)